§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: „Bergwerksverein Silberleithe Tirol“
(2) Er hat seinen Sitz in Biberwier. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Nordwesttirol mit Schwerpunkt auf den Zugspitzgemeinden Berwang, Biberwier, Bichlbach/Lähn, Ehrwald, Heiterwang und Lermoos.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist hat den Zweck,
a) alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ereignisse, Zustände, Gegenstände und Personen auf Grund von Überlieferungen, Aufzeichnungen und Plänen, die sich auf die Zugspitzgemeinden und ihre Umgebung, insbesondere aber auf den (prä-)historischen Bergbau beziehen, auf wissenschaftlicher Grundlage zu ermitteln, zu sammeln, aufzuarbeiten, aufzuzeichnen, zu verwalten, zu verwahren und zu restaurieren.
b) Einrichtungen und Räumlichkeiten zu schaffen, die den Erfordernissen des Absatzes a) entsprechen,
c) Publikationen über den (prä-)historischen Bergbau der Zugspitzregion und ihrer Umgebung zu fördern und zu ermöglichen
d) Die Bevölkerung und die Gäste in der Zugspitzregion, insbesondere die Jugend, mit dem (prä-)historischen Bergbauerbe vertraut zu machen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen durch nachstehende materiellen Mittel und ideelle Unterstützung aufgebracht werden:
(2) Materielle Mittel:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Publikationen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Zinsen aus Guthaben
e) Fördermittel für Forschungsprojekte
f) Marketingaktivitäten.
(3) Ideelle Mittel:
a) Vorträge
b) Führungen
c) Versammlungen
d) gesellige Zusammenkünfte
e) Internetauftritt und Pflege der Seiten
f) Herausgabe der Schriftenreihe „Silberleithner Hefte“
g) grenzüberschreitende Partnerschaften
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, Gemeinden, juristische Personen und öffentliche Körperschaften, die die Vereinsziele unterstützen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder entsprechender Spenden fördern bzw. unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die den Verein in besonderer Weise ideell oder finanziell unterstützen. Sie werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, Gemeinden, öffentliche Körperschaften und juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
(3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der jederzeit mögliche Austritt muss dem Vorstand mindestens acht Wochen vorher mitgeteilt werden. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz eingeschriebener Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Außerordentliche Mitglieder dürfen das Vereinslogo ausschließlich nach Beschluss des Vorstandes zu Werbezwecken nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitrittsgebühr und dem Mitgliedsbeitrag befreit.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) Vorstand (§§ 11 bis 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 14) und
d) das Schiedsgericht (§ 15).
§9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlungen schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der sowohl den Termin als auch die Tagesordnung für die Generalversammlung erarbeitet.
(4) Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Annahme dieses Tagesordnungspunktes stimmt die Generalversammlung ab.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet dreißig Minuten später eine zweite Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
c) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Bestellung eines wissenschaftlichen Beraters des Vereins;
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
h) Wahl von Ehrenmitgliedern;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge und Tagesordnungspunkte.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und mindestens zwei, höchstens jedoch vier weiteren Mitgliedern, darunter dem wissenschaftlichen Berater. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung festgesetzt. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Vorstand wird vom Obmann, in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich drei Tage vor Sitzungsbeginn unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt oder Enthebung.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die Geschäfte des Vereines und ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, die Protokolle des Vorstandes innerhalb einer Woche zu verfassen und das Protokoll der Generalversammlung anzufertigen.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und führt das Mitgliederverzeichnis.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann, Obmannstellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann, Obmannstellvertreter und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Dem wissenschaftlichen Berater oder seinem Stellvertreter obliegt die wissenschaftliche Betreuung von Forschungsprojekten des Vereines und der Herausgabe der Schriftenreihe. Er soll zur fachgerechten Bearbeitung von Projekten Spezialisten aus den jeweiligen Forschungsgebieten heranziehen.
§ 14 Aufgaben der Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer der Funktionsperiode des Vereinsvorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Kontrolle der Finanzgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Das Ergebnis der Prüfung und des Rechnungsabschlusses ist der Generalversammlung mitzuteilen, insbesondere die statutenmäßige Verwendung der Mittel.
§15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die weder dem Vorstand noch den Rechnungsprüfern angehören dürfen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Die Wahl des Schiedsgerichts erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode des Vereinsvorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines geht das materielle und immaterielle Vermögen zur Verwaltung und Erhaltung auf die Gemeinde Biberwier über.
§17 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit dem Beschluss durch die erste ordentliche Generalversammlung und nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Kraft. Bis zur ersten Wahl eines ordentlichen Vorstandes werden die Vereinsgeschäfte von den Vereinsgründern geführt.
Biberwier, am 12. Dezember 2003