Zum Inhalt springen
Startseite » Verein » Infor­ma­tio­nen » Vereinsstatuten

Ver­eins­sta­tu­ten

§ 1 Name, Sitz und Tätig­keit

(1) Der Ver­ein führt den Namen: „Berg­werks­ver­ein Sil­ber­lei­t­he Tirol“
(2) Er hat sei­nen Sitz in Biber­wier. Sei­ne Tätig­keit erstreckt sich auf Nord­west­ti­rol mit Schwer­punkt auf den Zug­spitz­ge­mein­den Ber­wang, Biber­wier, Bichlbach/Lähn, Ehr­wald, Hei­ter­wang und Ler­moos.

§ 2 Zweck

Der Ver­ein, des­sen Tätig­keit nicht auf Gewinn aus­ge­rich­tet ist hat den Zweck,
a) alle ver­gan­ge­nen, gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Ereig­nis­se, Zustän­de, Gegen­stän­de und Per­so­nen auf Grund von Über­lie­fe­run­gen, Auf­zeich­nun­gen und Plä­nen, die sich auf die Zug­spitz­ge­mein­den und ihre Umge­bung, ins­be­son­de­re aber auf den (prä-)historischen Berg­bau bezie­hen, auf wis­sen­schaft­li­cher Grund­la­ge zu ermit­teln, zu sam­meln, auf­zu­ar­bei­ten, auf­zu­zeich­nen, zu ver­wal­ten, zu ver­wah­ren und zu restau­rie­ren.
b) Ein­rich­tun­gen und Räum­lich­kei­ten zu schaf­fen, die den Erfor­der­nis­sen des Absat­zes a) ent­spre­chen,
c) Publi­ka­tio­nen über den (prä-)historischen Berg­bau der Zug­spitz­re­gi­on und ihrer Umge­bung zu för­dern und zu ermög­li­chen
d) Die Bevöl­ke­rung und die Gäs­te in der Zug­spitz­re­gi­on, ins­be­son­de­re die Jugend, mit dem (prä-)historischen Berg­bau­er­be ver­traut zu machen.

§ 3 Mit­tel zur Errei­chung des Ver­eins­zwe­ckes

(1) Die Mit­tel zur Errei­chung des Ver­eins­zwecks sol­len durch nach­ste­hen­de mate­ri­el­len Mit­tel und ideel­le Unter­stüt­zung auf­ge­bracht wer­den:
(2) Mate­ri­el­le Mit­tel:
a) Mit­glieds­bei­trä­ge
b) Erträg­nis­se aus Ver­an­stal­tun­gen und dem Ver­kauf von Publi­ka­tio­nen
c) Spen­den, Samm­lun­gen, Ver­mächt­nis­se und sons­ti­ge Zuwen­dun­gen
d) Zin­sen aus Gut­ha­ben
e) För­der­mit­tel für For­schungs­pro­jek­te
f) Mar­ke­ting­ak­ti­vi­tä­ten.
(3) Ideel­le Mit­tel:
a) Vor­trä­ge
b) Füh­run­gen
c) Ver­samm­lun­gen
d) gesel­li­ge Zusam­men­künf­te
e) Inter­net­auf­tritt und Pfle­ge der Sei­ten
f) Her­aus­ga­be der Schrif­ten­rei­he „Sil­ber­leit­h­ner Hef­te“
g) grenz­über­schrei­ten­de Part­ner­schaf­ten
§ 4 Arten der Mit­glied­schaft
(1) Die Mit­glie­der des Ver­ei­nes glie­dern sich in ordent­li­che und außer­or­dent­li­che Mit­glie­der sowie in Ehren­mit­glie­der.
(2) Ordent­li­che Mit­glie­der sind phy­si­sche Per­so­nen, Gemein­den, juris­ti­sche Per­so­nen und öffent­li­che Kör­per­schaf­ten, die die Ver­eins­zie­le unter­stüt­zen.
(3) Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der sind sol­che, die den Ver­ein vor allem durch Zah­lung eines erhöh­ten Mit­glieds­bei­tra­ges oder ent­spre­chen­der Spen­den för­dern bzw. unter­stüt­zen.
(4) Ehren­mit­glie­der sind Mit­glie­der, die den Ver­ein in beson­de­rer Wei­se ideell oder finan­zi­ell unter­stüt­zen. Sie wer­den von der Gene­ral­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stan­des mit ein­fa­cher Mehr­heit gewählt.

§5 Erwerb der Mit­glied­schaft

(1) Mit­glie­der des Ver­ei­nes kön­nen alle phy­si­schen Per­so­nen, Gemein­den, öffent­li­che Kör­per­schaf­ten und juris­ti­sche Per­so­nen wer­den.
(2) Über die Auf­nah­me von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­dern ent­schei­det der Vor­stand end­gül­tig.
(3) Vor Kon­sti­tu­ie­rung des Ver­eins erfolgt die vor­läu­fi­ge Auf­nah­me von Mit­glie­dern durch die Pro­po­nen­ten. Die­se Mit­glied­schaft wird mit der Kon­sti­tu­ie­rung des Ver­ei­nes wirk­sam.

§6 Been­di­gung der Mit­glied­schaft

(1) Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod, bei juris­ti­schen Per­so­nen durch Ver­lust der Rechts­per­sön­lich­keit, durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, durch Strei­chung und durch Aus­schluss.
(2) Der jeder­zeit mög­li­che Aus­tritt muss dem Vor­stand min­des­tens acht Wochen vor­her mit­ge­teilt wer­den. Gezahl­te Mit­glieds­bei­trä­ge wer­den nicht zurück erstat­tet.
(3) Der Vor­stand kann ein Mit­glied aus­schlie­ßen, wenn die­ses trotz ein­ge­schrie­be­ner Mah­nung mit der Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges im Rück­stand ist. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung der fäl­lig gewor­de­nen Mit­glieds­bei­trä­ge bleibt hier­von unbe­rührt.
(4) Der Aus­schluss eines Mit­glie­des aus dem Ver­ein kann vom Vor­stand auch wegen gro­ber Ver­let­zung der Mit­glieds­pflich­ten und wegen uneh­ren­haf­ten Ver­hal­tens ver­fügt wer­den.

§7 Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der

(1) Die Mit­glie­der sind berech­tigt, an allen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­ei­nes teil­zu­neh­men und die Ein­rich­tun­gen des Ver­ei­nes zu bean­spru­chen. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der dür­fen das Ver­eins­lo­go aus­schließ­lich nach Beschluss des Vor­stan­des zu Wer­be­zwe­cken nut­zen. Das Stimm­recht in der Gene­ral­ver­samm­lung sowie das akti­ve und pas­si­ve Wahl­recht ste­hen nur den ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­dern zu.
(2) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Inter­es­sen des Ver­ei­nes nach Kräf­ten zu för­dern und alles zu unter­las­sen, wodurch das Anse­hen und der Zweck des Ver­ei­nes Abbruch erlei­den könn­te. Sie haben die Ver­eins­sta­tu­ten und die Beschlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne zu beach­ten.
(3) Die ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der sind zur pünkt­li­chen Zah­lung der Bei­tritts­ge­bühr und der Mit­glieds­bei­trä­ge in der von der Gene­ral­ver­samm­lung beschlos­se­nen Höhe ver­pflich­tet. Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­tritts­ge­bühr und dem Mit­glieds­bei­trag befreit.

§8 Ver­eins­or­ga­ne

Orga­ne des Ver­ei­nes sind:
a) die Gene­ral­ver­samm­lung (§§ 9 und 10)
b) Vor­stand (§§ 11 bis 13)
c) die Rech­nungs­prü­fer (§ 14) und
d) das Schieds­ge­richt (§ 15).

§9 Gene­ral­ver­samm­lung

(1) Die ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung fin­det all­jähr­lich inner­halb von drei Mona­ten nach Beginn des Kalen­der­jah­res statt.
(2) Eine außer­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung hat auf Beschluss des Vor­stan­des oder auf schrift­lich begrün­de­ten Antrag von min­des­tens einem Zehn­tel der Mit­glie­der oder auf Ver­lan­gen der Rech­nungs­prü­fer bin­nen vier Wochen statt­zu­fin­den.
(3) Alle ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der sind min­des­tens zwei Wochen vor dem Ter­min der Gene­ral­ver­samm­lun­gen schrift­lich ein­zu­la­den. Die Anbe­raumung der Gene­ral­ver­samm­lung hat unter Anga­be der Tages­ord­nung zu erfol­gen. Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch den Vor­stand, der sowohl den Ter­min als auch die Tages­ord­nung für die Gene­ral­ver­samm­lung erar­bei­tet.
(4) Zusätz­li­che Tages­ord­nungs­punk­te zur Gene­ral­ver­samm­lung sind min­des­tens drei Werk­ta­ge vor dem Ter­min der Gene­ral­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich ein­zu­rei­chen. Über die Annah­me die­ses Tages­ord­nungs­punk­tes stimmt die Gene­ral­ver­samm­lung ab.
(5) Gül­ti­ge Beschlüs­se – aus­ge­nom­men sol­che über einen Antrag auf Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung – kön­nen nur zur Tages­ord­nung gefasst wer­den.
(6) Bei der Gene­ral­ver­samm­lung sind alle Mit­glie­der teil­nah­me­be­rech­tigt. Stimm­be­rech­tigt sind nur die ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat nur eine Stim­me. Die Über­tra­gung des Stimm­rech­tes auf ein ande­res Mit­glied ist nicht zuläs­sig.
(7) Die Gene­ral­ver­samm­lung ist bei Anwe­sen­heit der Hälf­te aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Ist die Gene­ral­ver­samm­lung zur fest­ge­setz­ten Stun­de nicht beschluss­fä­hig, so fin­det drei­ßig Minu­ten spä­ter eine zwei­te Gene­ral­ver­samm­lung mit der­sel­ben Tages­ord­nung statt, die ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschie­ne­nen beschluss­fä­hig ist.
(8) Die Wah­len und die Beschluss­fas­sun­gen in der Gene­ral­ver­samm­lung erfol­gen grund­sätz­lich mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Beschlüs­se, mit denen das Ver­eins­sta­tut geän­dert oder der Ver­ein auf­ge­löst wer­den soll, bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men.
(9) Den Vor­sitz in der Gene­ral­ver­samm­lung führt der Obmann, in des­sen Ver­hin­de­rungs­fall sein Stell­ver­tre­ter. Wenn auch die­ser ver­hin­dert ist, so führt das an Jah­ren ältes­te anwe­sen­de Vor­stands­mit­glied den Vor­sitz.

§10 Auf­ga­ben der Gene­ral­ver­samm­lung

Der Gene­ral­ver­samm­lung sind fol­gen­de Auf­ga­ben vor­be­hal­ten:
a) Wahl, Bestel­lung und Ent­he­bung der Mit­glie­der des Vor­stan­des und der Rech­nungs­prü­fer;
b) Fest­set­zung der Höhe der Bei­tritts­ge­bühr und der Mit­glieds­bei­trä­ge für ordent­li­che und außer­or­dent­li­che Mit­glie­der;
c) Beschluss­fas­sung über den Jah­res­vor­anschlag;
d) Ent­ge­gen­nah­me und Geneh­mi­gung des Rech­nungs­be­rich­tes und des Rech­nungs­ab­schlus­ses;
e) Beschluss­fas­sung über Sta­tu­ten­än­de­run­gen und die frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Ver­ei­nes;
f) Bestel­lung eines wis­sen­schaft­li­chen Bera­ters des Ver­eins;
g) Ent­schei­dung über Beru­fun­gen gegen Aus­schlüs­se von der Mit­glied­schaft;
h) Wahl von Ehren­mit­glie­dern;
i) Bera­tung und Beschluss­fas­sung über sons­ti­ge Anträ­ge und Tages­ord­nungs­punk­te.

§11 Der Vor­stand

Der Vor­stand besteht aus dem Obmann, dem Obmann­stell­ver­tre­ter, dem Schrift­füh­rer, dem Kas­sier und min­des­tens zwei, höchs­tens jedoch vier wei­te­ren Mit­glie­dern, dar­un­ter dem wis­sen­schaft­li­chen Bera­ter. Die Zahl der Vor­stands­mit­glie­der wird von der Gene­ral­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Sämt­li­che Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Gene­ral­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit auf die Dau­er von fünf Jah­ren gewählt.
Der Vor­stand wird vom Obmann, in sei­ner Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter, schrift­lich drei Tage vor Sit­zungs­be­ginn unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­ge­la­den. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig wenn min­des­tens die Hälf­te von ihnen anwe­send ist. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit, bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Obman­nes den Aus­schlag.
Den Vor­sitz führt der Obmann, bei Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter. Ist auch die­ser ver­hin­dert, obliegt der Vor­sitz dem an Jah­ren ältes­ten anwe­sen­den Vor­stands­mit­glied. Außer durch Ablauf der Funk­ti­ons­dau­er erlischt die Funk­ti­on eines Vor­stands­mit­glie­des durch Rück­tritt oder Ent­he­bung.

§12 Auf­ga­ben­kreis des Vor­stan­des

Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­ei­nes. Ihm kom­men alle Auf­ga­ben zu, die nicht durch die Sta­tu­ten einem ande­ren Ver­eins­or­gan zuge­wie­sen sind. In sei­nen Wir­kungs­kreis fal­len ins­be­son­de­re:
a) Erstel­lung des Jah­res­vor­anschla­ges;
b) Vor­be­rei­tung der Gene­ral­ver­samm­lung;
c) Ein­be­ru­fung der ordent­li­chen und der außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung;
d) Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens;
e) Auf­nah­me und Aus­schluss von Ver­eins­mit­glie­dern;
f) Vor­schlag von Ehren­mit­glie­dern.

§13 Beson­de­re Oblie­gen­hei­ten ein­zel­ner Vor­stands­mit­glie­der

(1) Der Obmann führt die Geschäf­te des Ver­ei­nes und ihm obliegt die Ver­tre­tung des Ver­ei­nes, ins­be­son­de­re nach außen, gegen­über Behör­den und drit­ten Per­so­nen. Er führt den Vor­sitz in der Gene­ral­ver­samm­lung und im Vor­stand. Bei Gefahr im Ver­zug ist er berech­tigt, auch in Ange­le­gen­hei­ten, die in den Wir­kungs­be­reich der Gene­ral­ver­samm­lung oder des Vor­stan­des fal­len, unter eige­ner Ver­ant­wor­tung selb­stän­dig Anord­nun­gen zu tref­fen; die­se bedür­fen jedoch der nach­träg­li­chen Geneh­mi­gung durch das zustän­di­ge Ver­eins­or­gan.
(2) Der Schrift­füh­rer hat den Obmann bei der Füh­rung der Ver­eins­ge­schäf­te zu unter­stüt­zen, die Pro­to­kol­le des Vor­stan­des inner­halb einer Woche zu ver­fas­sen und das Pro­to­koll der Gene­ral­ver­samm­lung anzu­fer­ti­gen.
(3) Der Kas­sier ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Geld­ge­ba­rung des Ver­ei­nes ver­ant­wort­lich und führt das Mit­glie­der­ver­zeich­nis.
(4) Schrift­li­che Aus­fer­ti­gun­gen und Bekannt­ma­chun­gen des Ver­ei­nes, ins­be­son­de­re den Ver­ein ver­pflich­ten­de Urkun­den, sind vom Obmann, Obmann­stell­ver­tre­ter und vom Schrift­füh­rer, sofern sie jedoch Geld­an­ge­le­gen­hei­ten betref­fen, vom Obmann, Obmann­stell­ver­tre­ter und vom Kas­sier gemein­sam zu unter­fer­ti­gen.
(5) Dem wis­sen­schaft­li­chen Bera­ter oder sei­nem Stell­ver­tre­ter obliegt die wis­sen­schaft­li­che Betreu­ung von For­schungs­pro­jek­ten des Ver­ei­nes und der Her­aus­ga­be der Schrif­ten­rei­he. Er soll zur fach­ge­rech­ten Bear­bei­tung von Pro­jek­ten Spe­zia­lis­ten aus den jewei­li­gen For­schungs­ge­bie­ten her­an­zie­hen.

§ 14 Auf­ga­ben der Rech­nungs­prü­fer

(1) Die Gene­ral­ver­samm­lung wählt zwei Rech­nungs­prü­fer auf die Dau­er der Funk­ti­ons­pe­ri­ode des Ver­eins­vor­stan­des. Wie­der­wahl ist zuläs­sig.
(2) Den Rech­nungs­prü­fern oblie­gen die lau­fen­de Kon­trol­le der Finanz­ge­ba­rung und die Über­prü­fung des Rech­nungs­ab­schlus­ses. Das Ergeb­nis der Prü­fung und des Rech­nungs­ab­schlus­ses ist der Gene­ral­ver­samm­lung mit­zu­tei­len, ins­be­son­de­re die sta­tu­ten­mä­ßi­ge Ver­wen­dung der Mit­tel.

§15 Das Schieds­ge­richt

(1) In allen aus dem Ver­eins­ver­hält­nis ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten ent­schei­det, sofern nicht die ordent­li­chen Gerich­te zustän­dig sind, das Schieds­ge­richt.
(2) Das Schieds­ge­richt setzt sich aus fünf ordent­li­chen Ver­eins­mit­glie­dern zusam­men, die weder dem Vor­stand noch den Rech­nungs­prü­fern ange­hö­ren dür­fen.
(3) Das Schieds­ge­richt fällt sei­ne Ent­schei­dung bei Anwe­sen­heit aller sei­ner Mit­glie­der mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Es ent­schei­det nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen. Sei­ne Ent­schei­dun­gen sind ver­eins­in­tern end­gül­tig.
(4) Die Wahl des Schieds­ge­richts erfolgt durch die Gene­ral­ver­samm­lung auf die Dau­er der Funk­ti­ons­pe­ri­ode des Ver­eins­vor­stan­des. Wie­der­wahl ist zuläs­sig.

§ 16 Auf­lö­sung des Ver­ei­nes

(1) Die frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Ver­ei­nes kann nur in einer zu die­sem Zwe­cke ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung und nur mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men beschlos­sen wer­den.
(2) Bei Auf­lö­sung des Ver­ei­nes geht das mate­ri­el­le und imma­te­ri­el­le Ver­mö­gen zur Ver­wal­tung und Erhal­tung auf die Gemein­de Biber­wier über.

§17 Inkraft­tre­ten

Die­se Sta­tu­ten tre­ten mit dem Beschluss durch die ers­te ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung und nach Geneh­mi­gung durch die zustän­di­gen Behör­den in Kraft. Bis zur ers­ten Wahl eines ordent­li­chen Vor­stan­des wer­den die Ver­eins­ge­schäf­te von den Ver­eins­grün­dern geführt.


Biber­wier, am 12. Dezem­ber 2003

Hier die -Ver­si­on zum her­un­ter­la­den.